von Cansel Kiziltepe, MdB und Ralf Stegner, Stv. SPD-Vorsitzender
erschienen in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 15. Dezember 2014, S. 20
Die Spannung im politischen Berlin der letzten Wochen war geradezu greifbar. Politiker und Beobachter erwarten das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bereits im Juli dieses Jahres haben sich die Richter in der mündlichen Verhandlung viel Zeit genommen, um verschiedene Sichtweisen anzuhören. Konkret geht es im Verfahren um die Frage, inwiefern Betriebsvermögen privilegiert gegenüber anderen Vermögenswerten vererbt bzw. verschenkt werden darf.
Die Erbschaftsteuer trug im Jahr 2013 mit einem Volumen von 4,7 Mrd. Euro zur Finanzierung des Gemeinwesens bei. Das sind zwar ca. 0,75% des Steueraufkommens, entspricht aber mit 0,05% einem geradezu lächerlich geringen Anteil des privaten Nettovermögens. Das Aufkommen fließt direkt in die Länderhaushalte und hat dort als eine der wenigen Steuern, die den Bundesländern komplett zustehen, eine große Bedeutung.
Nach aktuellen Berechnungen des Statistischen Bundesamts wurde von 2009 bis 2012 Betriebsvermögen im Wert von 70,8 Mrd. Euro steuerfrei gestellt. Dem Fiskus entgingen so Steuereinnahmen von 19,1 Mrd. Euro. Diese enormen Beträge kommen auch dadurch zu Stande, dass Betriebsvermögen zunehmend vorab verschenkt wird, weil die Vermögenden nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine Abschaffung der Privilegien fürchten.
Die Verteilungswirkung ist besonders problematisch, da gemäß der Daten des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) die reichsten 10% der Haushalte 88,8% der Betriebsvermögen halten. Die Privilegierung des Betriebsvermögens entlastet die Multimillionäre am stärksten und erhöht so die Vermögensungleichheit in Deutschland. Da die Superreichen bei der SOEP-Haushaltsbefragung aus statistischen Gründen nicht erfasst werden können, liegt der Anteil des Betriebsvermögens bei den reichsten 10% sogar noch höher. Nach aktuellen Zahlen der Schweizer Großbank UBS teilten sich 19.000 Superreiche in Deutschland ein Nettovermögen von 2,1 Billionen Euro. Fast 60% dieser Superreichen haben überhaupt keinen Anteil an der Entstehung dieser Vermögen: Sie hatten einfach das Glück, in eine reiche Familie geboren worden zu sein.
Kritiker wenden oft ein, dass es sich bei Erbschaften um bereits versteuertes Vermögen handele. Das ist nicht falsch, geht aber am Problem vorbei, da mit der Erbschaftsteuer eine leistungslose Vermögensübertragung besteuert wird.
Die Erbschaftsteuer hat für die SPD einen hohen Stellenwert, weil es um Fragen der sozialen Gerechtigkeit geht und auch um die Frage, wie sich ein Gemeinwesen finanziert. Allerdings wollen wir Sozialdemokratinnen und -demokraten keine Ausgestaltung der Erbschaftsteuer, die bei einem Betriebsübergang Arbeitsplätze gefährdet. Das kann durch konkrete Maßnahmen vermieden werden.
Die derzeitige Rechtslage sieht vor, dass Betriebsvermögen steuerfrei oder zu sehr geringen Steuersätzen übertragen werden kann. Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen im Gegenzug nachweisen, dass ihre Lohnsumme über mehrere Jahre weitgehend stabil geblieben ist. 95% aller Unternehmen haben weniger Beschäftigte und profitieren von dieser Regelung, selbst wenn sie Entlassungen vornehmen. Die Privilegierung des Betriebsvermögens gilt auch, wenn zusätzlich umfangreich weiteres Vermögen weitergegeben wird oder schon vorhanden ist. Bereits 2012 kam der Bundesfinanzhof zum Ergebnis, dass diese Steuervergünstigungen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da sie nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind.
Unstrittig ist: Eine Gefährdung des Unternehmens besteht dann, wenn die Steuerschuld dem Betrieb zu viel liquide Mittel entzieht. Doch wie sieht die Belastung des Betriebsvermögens tatsächlich aus, wenn weiteres übertragenes Vermögen (Geldvermögen oder Grundvermögen) mit berücksichtigt wird? In seiner Stellungnahme für das Bundesverfassungsgericht hat Prof. Ralf Maiterth diese effektive Steuerlast empirisch berechnet. Und siehe da: Er fand keinen Hinweis darauf, dass in Deutschland jemals ein Betrieb erbschaftsteuerbedingt Insolvenz anmelden musste. Auch der Wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums kommt zu ähnlichen Ergebnissen.
Nach dem anstehenden Urteil muss gefragt werden, wie die Besteuerung von Betriebsvermögen geregelt werden kann, ohne Arbeitsplätze zu gefährden. Alle Unternehmen die tatsächlich in Schwierigkeiten geraten, könnten das Recht auf verzinste Stundungen und Ratenzahlungen erhalten. Voraussetzung ist, dass keine sonstigen verwertbaren Vermögenswerte vorhanden sind. Doch was tun, wenn die Steuerlastquote dennoch nicht zu schultern ist? Dann sollten die Erben die Möglichkeit erhalten, ihre Steuerschuld auch durch die Übertragung von Unternehmensanteilen zu begleichen. Eine vergleichbare Regelung sieht die Abgabenordnung schon jetzt bei Kunstwerken vor. Die Länder könnten diese Beteiligungen in einem Sondervermögen bündeln, ohne Einfluss auf die Geschäftspolitik zu nehmen und wären verpflichtet, die Anteile jederzeit zum Marktwert zurück zu geben. Sollte es wider Erwarten zu nennenswerten Übertragungen und damit Ausschüttungen kommen, so hätte dies einen positiven Nebeneffekt: Die Vermögensungleichheit verringert sich, wenn die Kapitalrendite (r), die seit langem über dem Wachstum des Nationaleinkommens (g) liegt (Formel r > g von Thomas Piketty), in Teilen an das Gemeinwesen fließt.
Wir wissen nicht wie das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entscheiden wird. Eine nüchterne Betrachtung zeigt jedoch, dass es bei der Erbschaftsteuer Spielraum nach oben gibt. Sollte die Befreiung des Betriebsvermögens verfassungswidrig sein, darf dies jedoch keinesfalls dazu führen, dass nach diesem Urteil die Steuersätze für große Erbschaften gesenkt werden oder – schlimmer noch – die Erbschaftssteuer wie einstmals die Vermögenssteuer ausgesetzt wird, also de facto entfällt. Die Bundesländer brauchen für die wichtigen Zukunftsinvestitionen in Bildung und Infrastruktur mehr denn je einen fairen Solidarbeitrag der großen Vermögen.