Am 27. Mai beschloss das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung (VDS), der von Bundesjustizminister Heiko Maas Mitte April vorgelegt wurde. Der Bundestag hat sich heute in der ersten Lesung mit dem Entwurf befasst.

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Das alte Gesetz zur VDS wurde im März 2010 vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter anderem mit Verweis auf datenschutzrechtliche Aspekte und das Fernmeldegeheimnis für nichtig erklärt. Der Europäische Gerichtshof kippte im April 2014 die zugrunde liegende europäische Richtlinie wegen der Verletzung der Grundrechtecharta der Europäischen Union. Beide Urteile setzen einer möglichen zukünftigen Regelung zu Recht enge Grenzen.

Gespeichert werden sollen nach dem neuen Gesetzesentwurf nur konkrete Verkehrsdaten der Telekommunikation wie Rufnummern, Zeitpunkt und Dauer eines Anrufs, beim Mobilfunk auch die dazugehörigen Standortdaten sowie IP-Adressen, inklusive des Zeitpunkts und der Dauer ihrer Vergabe an einen Anschluss. Ausgeschlossen von der Speicherpflicht sind der Kommunikationsinhalt, aufgerufene Internetseiten und alle Daten des Email-Verkehrs. Letztere wurden von der alten Regelung noch mit eingeschlossen. Die Daten von Berufsgeheimnisträgern, wie beispielsweise Journalisten, Anwälte oder Ärzte, unterliegen einem Verwertungsverbot und dürfen in keinem Fall genutzt werden. Auch seelsorgerische Telefonberatung soll grundsätzlich von der Speicherpflicht ausgenommen werden.

Die Vorhaltefristen der Daten haben sich ebenfalls im Vergleich zum ersten VDS-Gesetz verändert. Sie fallen insgesamt kürzer aus und es erfolgt eine Unterscheidung zwischen den Verkehrs- und Standortdaten. Verkehrsdaten müssen 10 Wochen lang gespeichert werden. Bei Standortdaten beträgt die Frist 4 Wochen. Ein Abruf der Daten soll nur nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durch einen Richter möglich sein (Richtervorbehalt). Ein konkreter Straftatenkatalog im Gesetzesentwurf soll überdies regeln, bei welchen polizeilicher Ermittlungen ein Zugriff auf die gespeicherten Daten möglich sein soll. Dieser Katalog soll dabei auf schwerste Straftaten beschränkt sein.

Auch wenn der neuerliche Vorstoß in Sachen Vorratsdatenspeicherung restriktiver ausfällt als das vorherige Gesetz, bleibt das anlasslose Speichern von Kommunikationsdaten ein massiver Eingriff in die Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof haben dem sehr hohe Hürden gestellt. Ob der neue Entwurf der VDS diesen Anforderungen genügen kann, bleibt noch fraglich.

Für mich bleibt die Erfassung von Kommunikationsdaten ohne konkreten Verdacht auch mit dem neuen Gesetzesentwurf zur VDS eine unverhältnismäßige Maßnahme. Trotz der offensichtlichen Beschränkungen im Vergleich zur alten Regelung sehe ich den Grundrechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger nicht ausreichend gewährleistet.

Auch müssen die verfassungsrechtlichen Bedenken, die jetzt vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags mit Gutachten untermauert wurden, zweifelsfrei ausgeräumt werden. Es ist richtig, dass das Gesetz nicht mehr vor der Sommerpause abschließend beraten wird, sondern erst im Herbst diesen Jahres. Ein Eilverfahren wäre nicht angemessen gewesen. Auch muss sich der SPD-Parteikonvent mit dieser Frage beschäftigen. Die vielfach geäußerte Kritik von SPD-Gliederungen darf nicht ungehört verhallen.