Eine Studie der Organisation AlgorithmWatch in Kooperation mit der Hans-Böckler-Stiftung zeigt auf, dass der Einsatz von Personalsoftware sich an den Grenzen der Rechtswidrigkeit bewegt. In der Regel braucht es beim Einsatz solcher Software, die Beschäftigtendaten erfasst und auswertet, die Zustimmung der Beschäftigten oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung. Diese fehlen in der Praxis jedoch häufig. Doch Künstliche Intelligenz und Gute Arbeit müssen keinen Widerspruch darstellen.

Kürzlich sorgte der Einsatz einer entsprechenden Personalsoftware bei Zalando für Aufsehen. Zu recht, denn Mitarbeitende wurden durch das digitale Bewertungssystem unzulässig unter Druck gesetzt und teilweise sogar in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Der Einsatz von Programmen, der die Leistung von Beschäftigten überwacht, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das Problem ist, dass Betriebsräte oftmals keinen Zugang zum Wissen über die Funktionsweise der eingeführten Programme haben. Teilweise wissen die Unternehmen, die solche Technik einsetzen, nicht einmal, auf welchen Annahmen und Modelle Leistungsprognosen getroffen werden. Umso wichtiger ist es, dass Betriebsräte ihre Auskunfts- und Mitbestimmungsrechte frühzeitig geltend machen. So kann der Einsatz von Personalsoftware abgewendet oder im Sinne der Beschäftigten eingesetzt werden.

Um zu gewährleisten, dass Künstliche Intelligenz im Interesse der Beschäftigten und im Sinne Guter Arbeit eingesetzt wird, brauchen wir eine Stärkung der Mitbestimmung in diesem Bereich. Ein Beschäftigtendatenschutzgesetz und die Hinzuziehung externen Sachverstands durch den Betriebsrat sind erste notwendige Schritte in diese Richtung.

Mehr zum Thema findet sich auch im Diskussionspapier von ver.di „Ethische Leitlinien für die Entwicklung und den Einsatz von Künstlicher Intelligenz“.