Die außerordentliche Situation der Corona-Pandemie hat bereits zu zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen geführt. Insbesondere die wirtschaftlichen Folgen aufgrund von temporären Schließungen sind enorm. Umso wichtiger sind die Hilfen für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen. Um auf die aktuellen Entwicklungen einzugehen bringen wir neue und zusätzliche Hilfen an den Start:
- Außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe und Dezemberhilfe)
- Überbrückungshilfe III
- Neustarthilfe für Soloselbständige (im Rahmen der Überbrückungshilfe III)
- Sonderfonds für Kulturveranstaltungen
- Erweiterung und Verbesserung der Überbrückungshilfe III
Die wichtigsten Fakten zur Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Anträge können bis Ende Januar 2021/Ende März 2021 gestellt werden):
- Die Novemberhilfe/Dezemberhilfe richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen die von den temporären Schließungen direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind
- Es werden Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus November bzw. Dezember 2019 für die Schließung im November bzw. Dezember 2020 gewährt. Aktuelle Umsätze werden bis zu 25 Prozent nicht angerechnet. In der Gastronomie gilt eine Sonderregel, die den Außerhausverkauf unterstützt
- Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können alternativ zum Umsatz im November bzw. Dezember 2019 den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet
- Die Antragstellung ist seit Mittwoch, 25. November, möglich. Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt. Andernfalls wird durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen etc. gestellt
- https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html
Die wichtigsten Fakten zur Überbrückungshilfe III:
- Die Überbrückungshilfe III richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler mit einem jährlichen Umsatz bis zu 500 Millionen Euro. Voraussetzung ist:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
- Oder Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
- Unternehmen, die aufgrund der erneuten Schließungen im November bzw. Dezember 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe haben können die Überbrückungshilfe III auch für November bzw. Dezember 2020 erhalten, wenn im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten mindestens 40 Prozent Umsatzeinbußen verzeichnet werden
- Der Förderhöchstbetrag liegt bei 200.000 Euro pro Monat
- Zuschüsse orientieren sich am Umsatzausfall:
- 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
- 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent
- 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent
- Darüber hinaus sind weitere Kosten förderfähig:
- Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt (dies kommt insbesondere der Schausteller-Branche, Unternehmen aus dem Veranstaltungsbereich und der Bustouristik zugute)
- Marketing- und Werbekosten sind in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig
- https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/11/2020-11-27-PM-dezemberhilfe-ueberbrueckungshilfe-III.html
Die wichtigsten Fakten zur Neustarthilfe für Soloselbständige (im Rahmen der Überbrückungshilfe III):
- Die Neustarthilfe für Soloselbständige ergänzt die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale. Die Neustarthilfe können jene beantragen, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine weiteren Kosten geltend machen
- Die Laufzeit beträgt Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019
- Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro
- Auf Leistungen der Grundsicherung wird die Neustarthilfe nicht angerechnet
- Wird als Vorschuss ausgezahlt, eine Endabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraums ist obligatorisch
- https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html
Die wichtigsten Fakten zum Sonderfonds für Kulturveranstaltungen:
- Sonderfonds soll mit einem Wirtschaftlichkeitsbonus helfen. Insbesondere für geringere Ticketerlöse aufgrund von Hygieneanforderungen und Abstandsregeln
- Soll für Kulturveranstaltungen wie Konzerte, Festivals, und Theateraufführungen gelten
- Davon sollen auch hybride Kulturveranstaltungen profitieren, die sowohl in Präsenzform als auch online angeboten werden
- Zusätzlich soll eine Ausfallsicherung für Kulturveranstaltungen kommen. Für jene Veranstaltungen, die für die Zeit ab Sommer 2021 geplant werden, aber später coronabedingt abgesagt werden müssen
- Der Sonderfonds wird das Programm „Neustart Kultur“ ergänzen
- Die Details des Sonderfonds werden derzeit erarbeitet
Erweiterungen und Verbesserungen der Überbrückungshilfe III:
- Aufgrund der Schließungs-Entscheidung vom Sonntag, 13.12.2020 wird die Überbrückungshilfe III deutlich erweitert und verbessert.
- Die verbesserte Überbrückungshilfe III richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler mit einem jährlichen Umsatz bis zu 500 Millionen Euro.
- Die betrieblichen Fixkosten werden anteilig erstattet. In der Regel liegt der Erstattungsbetrag bei bis zu 200.000 Euro, in besonderen Fällen sind bis zu 500.000 Euro möglich. Die Erstattung der Fixkosten erfolgt abhängig vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019
- Erstattung der Fixkosten
- Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet,
- bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet und
- bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet.
- Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent erfolgt keine Erstattung.
- Zusätzlich, durch die verbesserte Überbrückungshilfe III antragsberechtigt sind:
- Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind
- Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den am 28. Oktober bzw. den jetzt neu vereinbarten Schließungen betroffen sind und
- diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben
- https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html
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