Heute wurde im Bundestag über die Speicherung von Verkehrsdaten, besser bekannt unter dem Begriff Vorratsdatenspeicherung, entschieden. Dabei werden Telekommunikationsdaten von den Anbietern drei Monate lang gespeichert und im Falle von schweren Straftaten für die Ermittlungsarbeit eingesetzt. Diese anlasslose Speicherung stellt aus meiner Sicht aber einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ich konnte deshalb diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen.
Die Vorratsdatenspeicherung hat tatsächlich schon eine längere Vorgeschichte. Ein erstes Mal wurde sie im Jahr 2007 beschlossen und eingeführt. Nach der Klage von Bürgerrechtsorganisationen wurde sie 2010 vom Bundesverfassungsgericht gekippt und mit strengen Auflagen versehen. Auch die Richtlinie auf europäischer Ebene wurde vom Europäischen Gerichtshof wieder einkassiert. Obwohl die Europäische Kommission von einem neuen Anlauf Abstand genommen hat, ist die Diskussion in Deutschland auf Druck von CDU und CSU wieder aufgenommen worden.
Im Vergleich zur Regelung von 2007 sind die Speicherfristen deutlich verkürzt worden. Generell soll die Speicherung 10 Wochen betragen, bei sensiblen Daten nur 4 Wochen. Innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist müssen die Daten gelöscht sein, sonst drohen den Telekommunikationsanbietern empfindliche Strafen. Ausgenommen von der Speicherung sind Daten, die bei der Kommunikation mit E-Mails anfallen. Ein Abruf dieser Daten soll nur beim Verdacht auf sehr schwere Straftaten und nur mit richterlicher Genehmigung möglich sein.
Dennoch bleibt es bei einem anlasslosen und schwerwiegenden Eingriff in die persönlichen Grundrechte der Menschen in Deutschland. Das Grundgesetz kennt aus gutem Grund individuelle Abwehrrechte gegen den Staat, wie das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung und das Brief- und Fernmeldegeheimnis. Das Risiko, durch die Daten zu Unrecht zum Beschuldigten zu werden, lässt sich nicht ausschließen. Die Wirksamkeit einer Vorratsdatenspeicherung lässt sich nicht eindeutig nachweisen. Terroristische Anschläge oder Verbrechen werden durch eine massenhafte Datenspeicherung nicht verhindert. In Frankreich existiert eine Vorratsdatenspeicherung und trotzdem konnte der schreckliche Angriff auf die Redaktion von Charlie Hebdo nicht verhindert werden.
Diese grundlegenden Einwände sind für mich ausschlaggebend, so dass ich diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen konnte. Eine wirksame Verfolgung von Straftaten kann auch ohne die Vorratsdatenspeicherung geschehen, ein Abschreckungseffekt ist nie belegt worden. Für diese vage Hoffnung kann man kein Grundrecht aufgeben – auch wenn die Union das gern hätte. Die jüngste Vergangenheit mit Edward Snowden zeigt uns, welche Gefahr in der massenhaften Speicherung von Daten liegt.